(§ 82 Abs 1 EheG , § 83 EheG , § 94 EheG ) Für die Aufteilung des ehelichen Vermögens sind die Wertverhältnisse bei Schluss der Beweisaufnahme erster Instanz im Aufteilungsverfahren maßgeblich. Eine Wertminderung, die ab Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist, wird nicht berücksichtigt, wenn sie einem Ehegatten allein zuzurechnen ist.

