( § 835 ABGB , § 2 Abs 2 Z 4 AußStrG aF) Das Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung für ein auf der Miteigentumsliegenschaft bereits bestehendes Gebäude ist eine wichtige Veränderung iSd § 834 ABGB , die nur einstimmig oder - sofern ein Mehrheitsbeschluss vorliegt - mit richterlicher Genehmigung vorgenommen werden darf. Wenn der Antrag auf Baubewilligung von der Mehrheit der Miteigentümer unterschrieben wurde, ist von einem Mehrheitsbeschluss auszugehen.

