(§ 4 Z 3 UVG , Art 13 VO (EWG) 1408/71 ) Dass der wegen Strafhaft des Unterhaltsschuldners im Inland gewährte Unterhaltsvorschuss eingestellt wird, wenn sich dieser zur Verbüßung der Reststrafe in seinen Heimatmitgliedstaat überstellen lässt, verstößt nicht gegen die VO (EWG) 1408/71 .
EuGH 20.01.2005, C-302/02, Effing

