(§ 2 Abs 1 UVG ) Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen setzt voraus, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Wenn sich das Kind in einem EU-Mitgliedstaat aufhält, kann diese Voraussetzung aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen entfallen. Ein Export des Unterhaltsvorschusses in Drittstaaten ist aber jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch im Fall eines dauernden Aufenthalts in der Türkei, weil das Assoziationsabkommen EWG/Türkei und der Beschluss des Assoziationsrats Nr 3/80 zwar die Diskriminierung türkischer Staatsangehöriger in den Mitgliedstaaten ausschließen, nicht jedoch einen Export von Sozialleistungen in die Türkei vorsehen.

