( § 140 ABGB ) Bei der Bewertung der Bedürftigkeit des Behinderten als Anspruchsvoraussetzung für bestimmte Leistungen des Stmk BHG 1964 bzw des geltenden Stmk BHG 2004 können dessen gesetzliche Unterhaltsansprüche jedenfalls nur bis zum 27. Lebensjahr berücksichtigt werden. Zumindest die auch nach diesem Zeitpunkt zustehenden Unterhaltsansprüche mindern sich im Ausmaß jenes Bedarfs, der durch die öffentlich-rechtlichen Leistungen abgedeckt ist, weil das Stmk BHG keine Doppelversorgung des Behinderten beabsichtigt.

