( § 27 WEG 2002 ) Über die aus dem Gemeinschaftsverhältnis folgenden Ansprüche hinaus werden auch Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis (Schadenersatz, Bereicherungs- bzw Verwendungsanspruch) durch das Vorzugspfandrecht gesichert, soweit sie ihre Wurzel in der Verwaltung der Liegenschaft haben. Kein Vorzugspfandrecht besteht hingegen für Ansprüche der Eigentümergemeinschaft aus einem vertraglichen Schuldverhältnis mit dem Wohnungseigentümer.

