( § 27 Abs 1 Z 1 MRG , § 15b WGG ) Eine Gegenleistung, die eine Ablösezahlung rechtfertigt, kann im Fall der Weitergabe einer Genossenschaftswohnung darin liegen, dass der Nachmieter eine rechtlich abgesicherte Möglichkeit zum kostengünstigen Erwerb von Wohnungseigentum erhält. Dass die vom Nachmieter dafür zu erbringenden Leistungen bestimmt feststehen, ist nicht notwendig; für eine gesicherte Rechtsposition genügt Bestimmbarkeit.

