( § 1295 Abs 1 ABGB , § 1313a ABGB ) Zu den vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten des Gastwirts gehört es, einen durch Alkoholkonsum beeinträchtigten Gast nur auf eine dessen körperliche Integrität wahrende Weise aus dem Lokal zu schaffen. Die Vertragshaftung des Gastwirts setzt ein Naheverhältnis der Vertragspartner im Zeitpunkt der Schaffung der Gefahrenlage voraus; dass sich die Gefahr erst in zeitlicher und räumlicher Entfernung von dem Gastlokal verwirklicht hat, schadet hingegen nicht (hier: alkoholbedingter Verkehrsunfall nach fünf Minuten Fahrzeit).

