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Rechtsanwaltshaftung - Unkenntnis der Rechtsprechung

SCHADENERSATZZRInfo 2005/017 Heft 1 v. 20.1.2005

( § 1299 ABGB ) Ein Rechtsanwalt haftet für die Unkenntnis der Rechtsnormen, der einhelligen Lehre und der Rechtsprechung. Ein Verschulden liegt nur dann nicht vor, wenn sich zu einer Rechtsfrage noch keine Spruchpraxis gebildet hat und die gesetzlichen Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig sind. Die Haftung kann nur durch entsprechende Aufklärung des Mandanten vermieden werden; mit Vereinbarung kann weder die Haftung ausgeschlossen noch der Sorgfaltsmaßstab herabgesetzt werden.

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