( § 1311 ABGB , § 19 EisbKrV ) Im Fall einer mit Lichtsignalanlage gesicherten Eisenbahnkreuzung (hier: Straßenbahnkreuzung) lässt sich weder aus dem Umstand, dass die Anlage kein Rot- oder Gelblicht anzeigt, noch daraus, dass das Rotlicht erlischt, freie Fahrt für den Querverkehr ableiten. Querende Fahrzeuglenker müssen sich dennoch vergewissern, dass sich kein Eisenbahnzug nähert, bzw eine Geschwindigkeit einhalten, die ihnen ein Anhalten vor der Kreuzung ermöglicht.