( § 1325 ABGB , § 1375 ABGB ) Ein rechtskräftiges Strafurteil hat im Zivilverfahren insofern Bindungswirkung, als sich der Verurteilte nicht darauf berufen kann, die Tat nicht begangen zu haben. Keine Bindungswirkung haben eine Strafverfügung, ein freisprechendes Strafurteil, die Einstellung des Strafverfahrens und eine Diversion.