( § 16 WEG 1975 , § 1295 Abs 1 ABGB ) Der Verwalter handelt rechtswidrig, wenn er Wohnungseigentümern, die ihre Wohnungen nicht selbst nutzen, sondern vermietet haben, keine Beiträge zur Rücklage vorschreibt. Die Schadenersatzpflicht des Verwalters gegenüber der Eigentümergemeinschaft setzt keine Uneinbringlichkeit der bisher nicht eingehobenen Rücklagenbeiträge voraus, weil bereits in der fehlenden unmittelbaren Verfügbarkeit der gesamten Rücklage ein Schaden zu sehen ist. Eine Ersatzpflicht wäre nur dann mangels Schadens ausgeschlossen, wenn sich die Beitragsschuldner bereit erklärt haben und auch imstande sind, ihrer Zahlungspflicht nachzukommen; die Beweislast dafür trifft den Verwalter.

