( § 9 Abs 2 WEG 2002 , § 32 Abs 5 WEG 2002 , § 32 Abs 6 WEG 2002 ) Wenn endgültig feststeht, dass geplante und in die Wohnungseigentumsbegründung einbezogene Objekte nicht errichtet werden, erlischt das Wohnungseigentum und eine Neufestsetzung der Nutzwerte wird notwendig. Dass keine konkreten Pläne bestehen, die fehlenden Objekte zu bauen, und seit der Verbücherung mehr als 30 Jahre vergangen sind, lässt noch nicht auf ein endgültiges Scheitern der Errichtung schließen.

