( § 30 Abs 2 Z 8 MRG ) Gegen die Rechtsansicht, dass Eigenbedarf besteht, wenn sich der kranke Sohn des Vermieters im Vergleich zu seiner bestehenden Wohnsituation (aufgrund der Feuchtigkeitsbelastung) „einen relativ geringen Teil an Schmerzen ersparen“ würde und er „besser soziale Kontakte pflegen“ und die Wohnräume bequemer und besser beheizen könnte, bestehen keine vom OGH aufzugreifenden Bedenken.

