( § 18 Abs 5 Z 1 MRG , § 37 Abs 1 Z 8 MRG ) Jede (auch eine unzulässige) Vereinbarung eines höheren als des in § 18 Abs 5 Z 1 MRG genannten Hauptmietzinses für eine Kategorie D-Wohnung hat zur Folge, dass eine Mietzinserhöhung nach den §§ 18 ff MRG zwar unter Berücksichtigung dieser Wohnung festgesetzt wird, der Vermieter den darauf entfallenden Erhöhungsbetrag jedoch nicht auf den Mieter überwälzen darf, sondern selbst tragen muss. Dieses Überwälzungsverbot gilt absolut und muss vom Mieter im Mietzinserhöhungsverfahren nicht geltend gemacht werden. Dass der Mieter das Überwälzungsverbot im rechtskräftig beendeten Erhöhungsverfahren nicht eingewendet hat, kann daher keine Bedeutung für ein späteres Mietzinsüberprüfungsverfahren haben, das die Unzulässigkeit der Überwälzung des Erhöhungsbetrags zum Gegenstand hat.

