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Unbeschränkte Schenkungsanrechnung trotz Pflichtteilsverzichts

ERBRECHTZRInfo 2005/008 Heft 1 v. 20.1.2005

( § 785 Abs 3 ABGB ) Gemäß § 785 Abs 3 ABGB können Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen bei der Berechnung des Pflichtteils unbefristet berücksichtigt werden, Schenkungen an andere Personen hingegen nur dann, wenn diese innerhalb des Zeitraums von zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers gemacht worden sind. Pflichtteilsberechtigt im Sinn dieser Bestimmung ist, wer im Schenkungszeitpunkt abstrakt zum Personenkreis der Noterben gehörte und im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt war. Daher ist die Schenkungsanrechnung im Fall eines Pflichtteilsverzichts des Geschenknehmers vor Erbanfall grundsätzlich zeitlich beschränkt.

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