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Schwere Eheverfehlung durch Erhalt und Geheimhaltung von Briefen

FAMILIENRECHTZRInfo 2005/004 Heft 1 v. 20.1.2005

( § 49 EheG ) Die Annahme einer schweren Eheverfehlung ist vertretbar, wenn ein Ehegatte mit seiner Zustimmung jahrelang von einer Person des anderen Geschlechts Briefe erhalten und vor dem anderen Ehegatten geheim gehalten hat, in denen die „Phantasien und Wünsche“ des Absenders geschildert wurden.

OGH 17.11.2004, 9 Ob 122/04p

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