( § 97 ABGB , § 382e EO ) Im Rahmen der Wohnungserhaltungspflicht nach § 97 ABGB muss der verfügungsberechtigte Ehegatte Leistungen an Dritte (wie zB den Mietzins samt Betriebskosten) erbringen, deren Unterbleiben zum Verlust der Wohnmöglichkeit führen kann. Hingegen umfasst der Anspruch des wohnbedürftigen Ehegatten nicht den Erhalt der Benützbarkeit der Wohnung zu Wohnzwecken; die Übernahme der Wohnungsbenützungskosten (hier: Strom und Gas) steht daher nicht zu. Da diese einstweilige Verfügung anspruchsgebunden ist, gilt Gleiches für die Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs nach § 382e EO .

