( § 484 ABGB ) Durch eine Widmungsänderung der herrschenden Liegenschaft (hier: Errichtung von Wohngebäuden), die eine landwirtschaftliche Nutzung ausschließt, verliert eine Dienstbarkeit, die auf eine Benützung der dienenden Liegenschaft im Rahmen der Landwirtschaft eingeschränkt ist, ihren Zweck. Die Dienstbarkeit ruht, wenn die Wiederaufnahme eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht zur Gänze ausgeschlossen ist, sonst erlischt sie.

