( § 2 WEG 2002 , § 472 ABGB , § 1455 ABGB ) Mit der Benützung des im Wohnungseigentum eines anderen stehenden Raums als allgemeiner Teil der Liegenschaft (hier: Nutzung einer Garage als Fahrradabstellraum) übt der Wohnungseigentümer kein Recht an einer fremden Sache, sondern sein Mitbenützungsrecht aus. Dieses Mitbenützungsrecht kann nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein, weshalb auch eine Ersitzung ausgeschlossen ist.

