( § 49 Abs 2 Z 2c JN ) Die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts für Streitigkeiten, die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringen ( § 49 Abs 2 Z 2c JN ), beschränkt sich auf Streitigkeiten, die im Familienrecht wurzeln und ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar sind. Eine Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zwischen den früheren Ehegatten nach Scheidung fällt nicht darunter, weil auf das Miteigentum gestützte Klagen auch zwischen anderen Personen möglich sind.