(Art 137 B-VG, § 1 JN , § 1 AHG ) Für einen Staatshaftungsanspruch ist der VfGH zuständig, wenn die anspruchsbegründende Handlung oder Unterlassung keinem hoheitlich handelnden Vollzugsorgan, sondern unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen ist. Wenn hingegen ein Vollzugsorgan tätig geworden ist, das das legislative Unrecht zumindest mit einiger Aussicht auf Erfolg aufgreifen hätte können, gehört die Klage vor die ordentlichen Gerichte.