( § 1325 ABGB ) Auch die Schwester oder der Bruder des Getöteten kann Anspruch auf Schmerzengeld für die Trauer (mit oder ohne Krankheitswert) haben. Die intensive Gefühlsgemeinschaft, die Voraussetzung des Schmerzengeldanspruchs ist, wird vermutet, wenn die Geschwister vor dem Unfall im gemeinsamen Haushalt lebten oder die Haushaltsgemeinschaft erst seit kurzer Zeit aufgehoben ist. Wenn der Getötete bereits längere Zeit in einem eigenen Haushalt lebte, muss der Trauernde beweisen, dass dennoch eine intensive Gefühlsgemeinschaft bestand.