( § 1325 ABGB ) Wenn der Verletzte für Fahrten zu seinem Wochenendhaus aufgrund der Dauerfolgen des Unfalls nicht mehr seinen Pkw verwenden kann, sondern ein Taxi in Anspruch nehmen muss, bestehen keine Bedenken, die dadurch verursachten Mehrkosten als adäquat verursachten Folgeschaden der Körperverletzung zu beurteilen und den Schädiger zum Ersatz zu verpflichten (Zurückweisung des Rekurses mangels erheblicher Rechtsfrage).