( § 1319a ABGB ) Ein Tankstellenareal ist ein Weg iSd § 1319a ABGB , für dessen Zustand der Tankstellenbetreiber (hier: Pächter) als Wegehalter nur bei grobem Verschulden haftet.
In der Zufahrt zur Tankstelle außerhalb der Öffnungszeiten liegt keine erkennbar unerlaubte Benützung, die eine Haftung des Betreibers als Wegehalter ausschließen würde.