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Wegehalterhaftung für ein Tankstellenareal außerhalb der Öffnungszeiten

SCHADENERSATZZRInfo 2005/370 Heft 16 v. 22.9.2005

( § 1319a ABGB ) Ein Tankstellenareal ist ein Weg iSd § 1319a ABGB , für dessen Zustand der Tankstellenbetreiber (hier: Pächter) als Wegehalter nur bei grobem Verschulden haftet.

In der Zufahrt zur Tankstelle außerhalb der Öffnungszeiten liegt keine erkennbar unerlaubte Benützung, die eine Haftung des Betreibers als Wegehalter ausschließen würde.

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