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Fußgänger - Kontrollblick in beide Richtungen vor dem Überqueren einer Einbahnstraße

SCHADENERSATZZRInfo 2005/369 Heft 16 v. 22.9.2005

( § 1311 ABGB , § 76 Abs 4 StVO ) Bevor der Fußgänger die Straße an einer nicht geregelten Stelle ohne Schutzweg betritt, muss er sich vergewissern, dass er diese mit Sicherheit noch vor dem Eintreffen von Fahrzeugen überqueren kann, und dabei die gesamte Fahrbahn in beide Richtungen beobachten. Da für Einbahnstraßen nichts anderes gilt, muss der Fußgänger auch hier vor dem Überqueren in beide Richtungen blicken.

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