( § 1311 ABGB , § 24 Abs 1 lit d StVO ) Die Verletzungen, die ein Radfahrer erleidet, weil er nach einem Zusammenstoß im Kreuzungsbereich auf ein dort abgestelltes Fahrzeug prallt, stehen nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Halte- und Parkverbot im Kreuzungsbereich.
OGH 14.06.2005, 2 Ob 133/05f