( § 5 Abs 1 PHG ) Der Verletzte hatte die Feuerwerksrakete vor der Zündung mehrere Zentimeter tief in den Boden gesteckt, weshalb sie am Aufsteigen gehindert war und noch am Boden explodierte. An der Rakete war der folgende Warnhinweis angebracht: „Rakete mit dem Leitstab so in eine feststehende geeignete Halterung (zB Weinflasche, Rohr) stecken, dass die Rakete ungehindert senkrecht aufsteigen kann …“. Gegen die Rechtsansicht, dass dem Hersteller aufgrund dieses Warnhinweises kein Instruktionsfehler vorzuwerfen ist, bestehen keine Bedenken (Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage).