( § 156 ABGB idF vor BGBl I 2004/58, § 163 ABGB idF vor BGBl I 2004/58, § 17 ZPO ) Der biologische Vater kann sich am Ehelichkeitsbestreitungsverfahren nicht als Nebenintervenient beteiligen; ihm muss auch nicht der Streit verkündet werden. Die erfolgreiche Bestreitung entfaltet als positives Rechtsgestaltungsurteil gegenüber ihm wie gegenüber jedermann Rechtskraftwirkung. Er kann sich daher im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht darauf berufen, dass im Vorverfahren Beweise mangelhaft erhoben worden seien oder der klagende Ehegatte der Mutter eigentlich die Bestreitungsfrist versäumt habe.