( § 182 Abs 1 ZPO , § 182a ZPO , § 33 Abs 1 MRG ) Wenn das Berufungsgericht von sich aus erstmals aufgreift, dass der Mietvertrag nicht gerichtlich gekündigt worden ist, und - ausgehend von der Unwirksamkeit der außergerichtlichen Kündigung - inhaltlich entscheidet, verstößt es gegen das Verbot, die Parteien mit einer Rechtsansicht zu überraschen. In diesem Fall ist die Entscheidung des Berufungsgerichts vom OGH wegen eines Verstoßes gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechts aufzuheben.