( § 12a Abs 1 MRG , § 12a Abs 3 MRG , § 6 IPRG ) Das Recht des Vermieters, den Mietzins nach dem Vertragsübergang wegen Unternehmensveräußerung ( § 12a Abs 1 MRG ) oder nach gesellschaftsrechtlichen Änderungen in der Mietergesellschaft ( § 12a Abs 3 MRG ) anzuheben, ist keine Eingriffsnorm, die unabhängig vom anwendbaren Recht gelten würde. Bei wirksamer Vereinbarung Schweizerischen Obligationenrechts kann der Vermieter daher keine auf § 12a Abs 3 MRG gestützte Mietzinsanhebung durchsetzen.