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Mietzinsanhebungsrecht als Eingriffsnorm?

INTERNATIONALZRInfo 2005/382 Heft 16 v. 22.9.2005

( § 12a Abs 1 MRG , § 12a Abs 3 MRG , § 6 IPRG ) Das Recht des Vermieters, den Mietzins nach dem Vertragsübergang wegen Unternehmensveräußerung ( § 12a Abs 1 MRG ) oder nach gesellschaftsrechtlichen Änderungen in der Mietergesellschaft ( § 12a Abs 3 MRG ) anzuheben, ist keine Eingriffsnorm, die unabhängig vom anwendbaren Recht gelten würde. Bei wirksamer Vereinbarung Schweizerischen Obligationenrechts kann der Vermieter daher keine auf § 12a Abs 3 MRG gestützte Mietzinsanhebung durchsetzen.

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