( § 9 EO , § 355 EO ) Wenn der Duldungs- oder Unterlassungstitel nur die juristische Person verpflichtet, können bei der Exekution Geldstrafen nur gegen diese und nicht (auch) gegen ihre Organwalter verhängt werden.
OGH 30.06.2005, 3 Ob 111/05b
( § 9 EO , § 355 EO ) Wenn der Duldungs- oder Unterlassungstitel nur die juristische Person verpflichtet, können bei der Exekution Geldstrafen nur gegen diese und nicht (auch) gegen ihre Organwalter verhängt werden.
OGH 30.06.2005, 3 Ob 111/05b