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Duldungs- oder Unterlassungsexekution - keine Geldstrafen für Organwalter der verpflichteten juristischen Person

EXEKUTIONSRECHTZRInfo 2005/381 Heft 16 v. 22.9.2005

( § 9 EO , § 355 EO ) Wenn der Duldungs- oder Unterlassungstitel nur die juristische Person verpflichtet, können bei der Exekution Geldstrafen nur gegen diese und nicht (auch) gegen ihre Organwalter verhängt werden.

OGH 30.06.2005, 3 Ob 111/05b

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