( § 150 Abs 1 EO idF vor EO-Nov 2000, § 481 Abs 1 ABGB , § 523 ABGB , § 182a ZPO ) Eine offenkundige, aber nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte Dienstbarkeit wird vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen, wenn sie ihrem Rang nach dem betreibenden Gläubiger mit dem besten Rang oder einem Pfandgläubiger mit einem noch besseren Rang vorgeht. Im Fall eines schlechteren Rangs muss sie nur übernommen werden, wenn sie im Meistbot Deckung findet. Der Rang einer offenkundigen, außerbücherlichen Servitut richtet sich nach der vollendeten Ersitzung oder dem Eintritt der Offenkundigkeit.