( § 140 ABGB ) Wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind eine kostenlose Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellt, verringert sich dessen Unterhaltsbedarf. Nicht nur Benützungskosten (Strom, Heizung usw), sondern auch Wohnkosten (hier: der fiktive Mietwert der Eigentumswohnung des Unterhaltsschuldners) können deshalb als Naturalleistungen auf den Kindesunterhalt angerechnet werden. In welchem Ausmaß sich der Unterhaltsanspruch vermindert, ist in der Regel keine vom OGH zu beurteilende Rechtsfrage.