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Keine Aufhebung von Vor- oder Zwischenentscheidungen des Schiedsgerichts

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2005/378 Heft 16 v. 22.9.2005

( § 595 ZPO ) Unter einem Schiedsspruch iSd § 595 ZPO , der im ordentlichen Rechtsweg aufgehoben werden kann, kann nur eine meritorische Sachentscheidung des Schiedsgerichts verstanden werden, mit der zumindest ein Teil des Sachantrags erledigt wurde. Vor- oder Zwischenentscheidungen (auch über den Grund des Anspruchs) sind nicht anfechtbar.

OGH 14.06.2005, 2 Ob 136/05x

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