( § 595 ZPO ) Unter einem Schiedsspruch iSd § 595 ZPO , der im ordentlichen Rechtsweg aufgehoben werden kann, kann nur eine meritorische Sachentscheidung des Schiedsgerichts verstanden werden, mit der zumindest ein Teil des Sachantrags erledigt wurde. Vor- oder Zwischenentscheidungen (auch über den Grund des Anspruchs) sind nicht anfechtbar.
OGH 14.06.2005, 2 Ob 136/05x