( § 215 Abs 1 ABGB ) Bei Gefahr im Verzug kann der Jugendwohlfahrtsträger selbst vorläufige Maßnahmen der Pflege und Erziehung treffen. Solche Maßnahmen gelten bis zur Entscheidung des Gerichts, die der Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich beantragen muss. Damit unterliegen sie von vornherein einer gerichtlichen Kontrolle. Ein Antrag - etwa des Obsorgeberechtigten - auf Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Maßnahme ist nicht vorgesehen.