( § 844 ABGB , § 12 Abs 1 RAO ) Die Vertragsurkunde über eine (später aufgehobene) Liegenschaftsschenkung steht im Miteigentum der Vertragsparteien. Den verwahrenden Rechtsanwalt trifft nur gegenüber der an Lebensjahren ältesten Vertragspartei eine Herausgabepflicht.
OGH 10.05.2005, 1 Ob 43/05p