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Verjährung des Regressanspruchs zwischen Solidarschuldnern

SCHULDRECHTZRInfo 2005/339 Heft 15 v. 8.9.2005

( § 896 ABGB , § 1302 ABGB , § 1478 ABGB ) Nach ständiger Rechtsprechung verjährt der Regressanspruch gegen den solidarisch haftenden Mitschädiger - unabhängig von dem zugrunde liegenden Schadenersatzanspruch - in 30 Jahren ab Zahlung des Schadenersatzes.

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