( § 896 ABGB , § 1302 ABGB , § 1478 ABGB ) Nach ständiger Rechtsprechung verjährt der Regressanspruch gegen den solidarisch haftenden Mitschädiger - unabhängig von dem zugrunde liegenden Schadenersatzanspruch - in 30 Jahren ab Zahlung des Schadenersatzes.