( § 905 Abs 2 ABGB , § 983 ABGB ) Wenn der Kreditgeber die Kreditsumme vereinbarungswidrig auf ein Girokonto des Treuhänders anstatt auf ein Treuhandkonto auszahlt, trägt er das Veruntreuungsrisiko.
OGH 24.05.2005, 1 Ob 277/04y
Sachverhalt: Der klagende Kreditnehmer wies die beklagte Bank an, die Kreditsumme auf ein bei ihr bestehendes Treuhandkonto des als Treuhänder auftretenden Rechtsanwalts zu überweisen. Da der Treuhänder die Auszahlung auf ein Konto bei einer anderen Bank wünschte, änderte der Kreditnehmer die Anweisung auf Anfrage der Beklagten entsprechend ab; dabei ging er davon aus, dass es sich um ein Treuhandkonto handelt. Die Beklagte überwies die Kreditsumme, ohne auf den Treuhandcharakter des Geldes hinzuweisen oder den Empfänger als Treuhänder bzw das Zielkonto als Treuhandkonto zu bezeichnen. Das Zielkonto war ein gewöhnliches Girokonto des Treuhänders. Der Treuhänder konnte das Geld deshalb problemlos abheben und veruntreuen.