( § 1052 ABGB , § 1167 ABGB idF vor GewRÄG ) Bis zur Verbesserung des Mangels kann der Übernehmer das gesamte Entgelt in den Grenzen des Schikaneverbots zurückhalten (Leistungsverweigerungsrecht). Nur der Mangel, nicht hingegen ein mit der Verbesserung unvermeidbar verbundener Mangelfolgeschaden an anderen Gütern des Übernehmers (hier: Verdienstentgang während der Verbesserung) kann die Leistungsverweigerung rechtfertigen.