( § 32 Abs 5 WEG 2002 ) Dass der Wohnungseigentümer einer Erdgeschoßwohnung die Liftanlage im Wesentlichen nur zum Aufsuchen von Gemeinschaftsräumen (hier: Waschküche und Trockenraum) im Keller benützen kann, rechtfertigt es grundsätzlich, seinen Anteil an den Betriebs- und Erhaltungskosten herabzusetzen.