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Änderung des Aufteilungsschlüssels für die Liftanlage

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2005/342 Heft 15 v. 8.9.2005

( § 32 Abs 5 WEG 2002 ) Dass der Wohnungseigentümer einer Erdgeschoßwohnung die Liftanlage im Wesentlichen nur zum Aufsuchen von Gemeinschaftsräumen (hier: Waschküche und Trockenraum) im Keller benützen kann, rechtfertigt es grundsätzlich, seinen Anteil an den Betriebs- und Erhaltungskosten herabzusetzen.

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