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Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses im neuen Wohnrechtsverfahren

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2005/343 Heft 15 v. 8.9.2005

( § 37 Abs 3 Z 16 MRG , § 62 AußStrG nF ) Seit In-Kraft-Treten des neuen Außerstreitrechts ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Wohnrechtsverfahren ohne Ausnahmen nur dann zulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands € 10.000,- übersteigt. Dies betrifft alle Rekursentscheidungen, die nach dem 31. 12. 2004 ergangen sind. Wenn das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für unzulässig erklärt, hat es zugleich auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand des Wohnrechtsverfahrens die Wertgrenze von € 10.000,- übersteigt.

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