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Verkehrssicherungspflichten für einen Kletterturm im Strandbad

SCHADENERSATZZRInfo 2005/344 Heft 15 v. 8.9.2005

( § 1295 Abs 1 ABGB ) Bei seinen Verkehrssicherungsmaßnahmen muss der Betreiber eines Schwimmbads äußerst unvernünftige und leichtsinnige Verhaltensweisen von Badegästen in der Regel nicht in Betracht ziehen.

OGH 23.05.2005, 10 Ob 44/05a

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