( § 1295 Abs 1 ABGB ) Bei seinen Verkehrssicherungsmaßnahmen muss der Betreiber eines Schwimmbads äußerst unvernünftige und leichtsinnige Verhaltensweisen von Badegästen in der Regel nicht in Betracht ziehen.
OGH 23.05.2005, 10 Ob 44/05a
( § 1295 Abs 1 ABGB ) Bei seinen Verkehrssicherungsmaßnahmen muss der Betreiber eines Schwimmbads äußerst unvernünftige und leichtsinnige Verhaltensweisen von Badegästen in der Regel nicht in Betracht ziehen.
OGH 23.05.2005, 10 Ob 44/05a