( § 1325 ABGB , § 273 ZPO ) Bei der Berechnung des Geldersatzes für Pflegeleistungen von nahen Angehörigen des Verletzten ist vom Zeitbedarf für die tatsächlich erbrachten bzw erforderlichen Pflegeleistungen auszugehen. Zu berücksichtigen ist auch jene Zeit, die der pflegende Angehörige sonst außer Haus als Freizeit verbringen würde, nicht aber jene Zeit, in der die Pflegeperson jedenfalls auch sonst beim Verletzten anwesend wäre (etwa während der Nacht oder der Hausarbeit). Die Höhe des Ersatzanspruchs ergibt sich aus den Kosten, die bei gleichem Zeitbedarf für professionelle Hilfskräfte aufgewendet werden müssten.