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Rückwirkende Geltendmachung von Scheidungsunterhalt - Verzug

FAMILIENRECHTZRInfo 2005/336 Heft 15 v. 8.9.2005

(§ 72 EheG idF vor BGBl I 2004/52 ) Scheidungsunterhalt für die Vergangenheit kann erst ab dem Zeitpunkt begehrt werden, in dem der Unterhaltsschuldner in Verzug geraten ist. Verzug setzt nach ständiger Rechtsprechung eine betraglich bestimmte Mahnung voraus.

OGH 30.06.2005, 3 Ob 78/05z

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