(§ 72 EheG idF vor BGBl I 2004/52 ) Scheidungsunterhalt für die Vergangenheit kann erst ab dem Zeitpunkt begehrt werden, in dem der Unterhaltsschuldner in Verzug geraten ist. Verzug setzt nach ständiger Rechtsprechung eine betraglich bestimmte Mahnung voraus.
OGH 30.06.2005, 3 Ob 78/05z