( § 66 EheG , § 1431 ABGB , § 182 ZPO , § 35 EO ) Der Unterhaltsschuldner klagte auf Rückzahlung von Leistungen, die er aufgrund eines rechtskräftigen Unterhaltstitels erbracht hatte, weil sich die für die Bemessung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert hatten. Diese Klage muss als Erfolgsvoraussetzung nicht mit dem Begehren verknüpft sein, das Erlöschen des titulierten Unterhaltsanspruchs festzustellen.