( § 2 Abs 1 UVG , Art 3 VO (EWG) 1408/71 , Art 4 VO (EWG) 1408/71 ) Ein EU-Bürger, der in Österreich als Arbeitnehmer, Arbeitsloser oder Selbstständiger die materiellen Voraussetzungen einer Pflichtversicherung erfüllt, kann seinem Kind über die VO (EWG) 1408/71 unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort im EU-Ausland einen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse vermitteln. Dass trotz materieller Berechtigung tatsächlich keine Pflichtversicherung besteht, weil zB Anträge oder Meldungen unterlassen worden sind, schadet nicht.