( § 2 Abs 1 UVG , Art 3 VO (EWG) 1408/71 , Art 4 VO (EWG) 1408/71 ) Über die VO (EWG) 1408/71 kann ein EU-Bürger seinem Kind, das nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und/oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, den Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse vermitteln. Dies setzt einen grenzüberschreitenden Sachverhalt mit Gemeinschaftsbezug voraus; wenn der Sachverhalt lediglich Verbindungen mit einem Mitgliedstaat oder mit einem Mitglied- und einem Drittstaat aufweist, kann die VO (EWG) 1408/71 nicht angewendet werden (hier: der unterhaltspflichtige Vater, der österreichischer Staatsbürger ist, und das unterhaltsberechtigte Kind, das die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt, wohnen in Österreich).