( § 11 Z 1 ZPO , § 502 Abs 2 ZPO , § 55 Abs 1 Z 2 JN ) Von mehreren Parteien in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind ua dann zusammenzurechnen, wenn ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt vorliegt (materielle Streitgenossenschaft). Dies ist der Fall, wenn zwei Miteigentümer vom Hausverwalter mit der Begründung Schadenersatz begehren, dieser habe eine zu hohe Rechnung eines Professionisten akzeptiert.