( § 84 ZPO , § 465 ZPO , § 921 ABGB , § 1478 ABGB ) Nach ständiger Rechtsprechung steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift bzw Gegenschrift zu. Außerhalb eines Verbesserungsverfahrens sind weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen - auch wenn sie noch innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht werden - unzulässig. Anderes gilt nur, wenn sie am selben Tag zur Post gegeben werden und am selben Tag bei Gericht einlangen.